Horizon
021 Software GmbH
Version: 2.7
Gültigkeitsdatum: 01. September 2024
021 Software GmbH, Taunusstraße 59-61, 55118 Mainz, Deutschland ("Horizon") bietet eine Software-as-a-Service-Lösung und professionelle Dienstleistungen an, um Produktentscheidungen zu validieren, indem Kaufabsichten von echten Verbrauchern durch Verhaltensdaten aufgedeckt werden ("Dienstleistungen"). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln das Vertragsverhältnis zwischen Horizon und dem Kunden über die Nutzung der Services.
Die Nutzung der Dienste wird nur Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und nicht Verbrauchern angeboten. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Wenn Sie ein Konto bei uns auf unserer Website (z.B. www.gethorizon.net, app.gethorizon.net) ("Website") erstellen und registrieren oder indem Sie ein oder mehrere Bestellformulare mit uns ausfüllen, die auf diese Bedingungen verweisen ("Bestellung"), oder indem Sie auf die Dienste zugreifen oder diese in irgendeiner Weise nutzen, erklären Sie sich mit diesen Bedingungen einverstanden (zusammen mit allen "Bestellungen", die "Vereinbarung"). Wenn der Vertrag über unsere Website abgeschlossen wurde, steht Ihnen der Text des Vertrags in Ihrem Konto in englischer Sprache zur Verfügung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Der Ort der Leistungserbringung ist der Ausgang des Routers des von Horizon für die Leistungserbringung genutzten Rechenzentrums. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er die Dienste empfangen kann. Insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Hard- und Software durch Horizon ist nicht Bestandteil des Vertrages.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Zugang zu jeglichem Quellcode.
Horizon stellt die Services ausschließlich zur Nutzung durch den Kunden als Software-as-a-Service über das Internet zur Verfügung; dem Kunden wird ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf die Dauer des Vertrages befristetes Nutzungsrecht eingeräumt. Horizon ist für den Betrieb und die Wartung der Services verantwortlich. Der Kunde ist berechtigt, die Services für sich und die mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG (jeweils ein "verbundenes Unternehmen") nutzen. Der Kunde ist berechtigt, seinen Mitarbeitern, Vertretern und Auftragnehmern Zugang zu den Diensten zu gewähren (jeweils ein "Nutzer").
Benutzer können Inhalte oder Informationen an die Dienste übermitteln, wie z. B. Nachrichten oder Dateien ("Kundendaten"), und der Kunde kann Horizon ausschließlich Anweisungen erteilen, was mit diesen Daten geschehen soll. Der Kunde kann beispielsweise den Zugang zu den Services gewähren oder entziehen, Integrationen von Drittanbietern aktivieren oder deaktivieren, Berechtigungen, Aufbewahrungs- und Exporteinstellungen verwalten, ein Teamkonto übertragen oder zuweisen oder ein Teamkonto mit anderen Teamkonten konsolidieren.
Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung der Leistungen durch den Kunden an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von Horizon.
Wenn der Kunde auf den Dienst auf Probe oder zu Testzwecken zugreift, wie in der entsprechenden Bestellung angegeben (die "Probezeit"), kann der Kunde die Dienste während der Probezeit nutzen, vorausgesetzt, diese Nutzung überschreitet nicht die in der entsprechenden Bestellung festgelegten Leistungsstufen. Die Testphase kann bestimmten Einschränkungen, Begrenzungen und abweichenden Bedingungen unterliegen, die alle in der entsprechenden Bestellung angegeben sind.
Wenn der Kunde auf den Service zugreift oder ihn auf kostenloser Basis nutzt (Basistarif), kann der Kunde diese Services nutzen, sofern diese Nutzung die auf der Horizon-Website für den Basistarif angegebenen Servicelevel nicht überschreitet. Der Kunde erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass der Basisplan ohne jegliche Unterstützung bereitgestellt wird. Darüber hinaus erkennt der Kunde an und erklärt sich damit einverstanden, dass Horizon die eingeschränkte Nutzung jederzeit und aus beliebigem Grund beenden oder die geltenden Bedingungen durch Veröffentlichung einer Mitteilung auf der Horizon-Website ändern kann.
Zusätzlich zu bestehenden Verträgen zwischen Horizon und dem Kunden kann der Kunde zusätzliche Produkte oder Dienstleistungen ("Add-Ons") erwerben, die entweder auf einen bestimmten bestehenden Vertrag zwischen Horizon und dem Kunden angewendet werden oder separat angewendet werden, ohne auf einen bestehenden Vertrag angewendet zu werden. Auf den jeweiligen Vertrag, zu dem ein Add-On hinzukommt, wird in dem Angebot von Horizon an den Kunden hingewiesen. Die Laufzeit von Add-Ons zu bestehenden Verträgen entspricht immer der Laufzeit des bestehenden Vertrages.
Die folgenden Add-Ons sind verlängerbar, d.h. sie werden für die Dauer der Verlängerungsperiode des bestehenden Vertrags, auf den sie angewendet wurden, verlängert:
Die Details zu den jeweiligen Add-Ons finden Sie in der Preisliste von Horizon.
Im Falle der Beendigung oder des Auslaufens der Vereinbarung zwischen Horizon und dem Kunden, die ein im Voraus erworbenes Werbebudget enthält, verfällt das verbleibende Werbebudget gleichzeitig mit dem Ende der Vertragslaufzeit. Dies gilt auch dann, wenn das Werbebudget im Voraus gekauft und in den Vertrag aufgenommen wurde. Der Kunde ist nicht berechtigt, auf ungenutztes Werbebudget nach Beendigung oder Ablauf des jeweiligen Vertrags zuzugreifen oder es zu nutzen.
Nachlässe im Rahmen von Vereinbarungen gelten nur für die erste Laufzeit der Vereinbarung und nicht für Verlängerungen oder Erweiterungen.
Die Parteien können vereinbaren, dass Horizon für den Kunden professionelle Dienstleistungen erbringt, d. h. strategische Beratung, Beratung und operative Unterstützung für Test-Setups und Berichterstattung ("Service-Abonnements"). Der Kunde erkennt an, dass für solche Service-Abonnements zusätzliche Gebühren anfallen, die in einem entsprechenden Auftrag festgelegt sind. Service-Abonnements können entweder auf Zeit- und Materialbasis ("Pay as you go"; monatliche Rechnungsstellung auf der Grundlage von Stundennachweisen) oder über Vorauszahlungen für ein Abonnement von Professional Services, wie in der Vereinbarung zwischen dem Kunden und Horizon definiert, erworben werden. Wenn der Kunde ein Abonnement für Professional Services erwirbt, erhält er eine bestimmte monatliche Anzahl von Manntagen für Professional Services für den Zeitraum des Abonnements ab dem Kaufdatum. Jede monatliche Anzahl von Manntagen für Professional Services kann auf einen beliebigen Folgemonat innerhalb der Laufzeit des Abonnements übertragen werden, jedoch nicht auf einen Monat, der außerhalb der Laufzeit des Abonnements liegt. Damit erkennt der Kunde an, dass jede Menge an Manntagen, die über einen entsprechenden Auftrag erworben wurde, nach Ablauf der Abonnementlaufzeit verfällt.
Wird ein Vertrag über Professional Services zwischen Horizon und dem Kunden von einem Pay-as-you-go-Vertrag in ein Service-Abonnement umgewandelt, ersetzt das neue Service-Abonnement den Pay-as-you-go-Vertrag. Das Service-Abonnement unterliegt dann den Verlängerungsbedingungen, die im Vertrag festgelegt sind.
Die Professional Services umfassen nicht die Erstellung von Produktbildern jeglicher Art durch Horizon für den Kunden, wie z. B., aber nicht ausschließlich, 3D-Renderings von Produkten oder Produktideen des Kunden.
Wenn Horizon für den Kunden professionelle Dienstleistungen erbringt, werden diese in einem entsprechenden Auftrag aufgeführt.
Käufe jeglicher Art, die Horizon tätigen muss, um dem Kunden professionelle Dienstleistungen zu erbringen, und die nicht im jeweiligen Auftrag für professionelle Dienstleistungen enthalten sind, wie z. B. Domains oder Nutzungsrechte für Bilder, werden zusätzlich zu den Gebühren für professionelle Dienstleistungen berechnet.
Domains, die von Horizon im Rahmen der Erbringung von Professional Services für Kunden erworben werden, bleiben Eigentum von Horizon. Der Kunde hat jedoch jederzeit das Recht, die Übertragung des Eigentums an diesen Domains auf sich selbst zu beantragen. Solche Anträge werden ohne zusätzliche Gebühren oder Kosten für den Kunden gestellt.
Erbringt Horizon für den Kunden professionelle Dienstleistungen, ist Horizon berechtigt, die Marke des Kunden (Wortmarke, Bildmarke und alle anderen Merkmale, die die Marke des Kunden kennzeichnen) für die Zwecke der professionellen Dienstleistungen zu verwenden.
Wird ein Vertrag, der ein Service-Abonnement zwischen Horizon und dem Kunden enthält, durch den Kunden gekündigt, verfallen alle verbleibenden Budgets für Professional Services, die dem Kunden im Rahmen dieses Service-Abonnements zugewiesen wurden, zeitgleich mit dem Ende der Vertragslaufzeit. Diese Regelung gilt ungeachtet anderslautender Bestimmungen in einem Vertrag oder einem anderen Zusatzvertrag. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, auf ungenutztes Professional Services-Budget aus dem Service-Abonnement über die Beendigung des jeweiligen Vertrags hinaus zuzugreifen oder es zu nutzen.
Horizon erweitert und verbessert die Dienste kontinuierlich.
Horizon kann den Funktionsumfang des Dienstes jederzeit ändern, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Eine Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie aus wichtigem Grund - z.B. wegen Störungen bei der Leistungserbringung durch Subunternehmer oder aus Sicherheitsgründen - erforderlich ist und die vereinbarten Eigenschaften sowie die wesentlichen Pflichten von Horizon im Wesentlichen unberührt bleiben. Horizon wird den Kunden über die Änderungen mindestens vier (4) Wochen im Voraus per E-Mail informieren, es sei denn, es handelt sich um freiwillige Leistungen oder unwesentliche Bestandteile der Services.
Horizon ist berechtigt, sich geeigneter Unterauftragnehmer zu bedienen, insbesondere, aber nicht abschließend, zur Erbringung professioneller Leistungen. Horizon haftet für die von ihr eingesetzten Unterauftragnehmer wie für eigenes Handeln.
Soweit in dieser Ziffer 3.8 nichts anderes bestimmt ist, verbleiben alle Rechte an den in die Systeme von Horizon hochgeladenen oder dort erzeugten Daten ("Kundendaten") beim Kunden.
Der Kunde gewährt Horizon ein beschränktes, nicht ausschließliches, unentgeltliches und nicht übertragbares Recht und eine Lizenz zum Sammeln, Verarbeiten, Speichern, Ändern, Anzeigen und Reproduzieren von Kundendaten sowie zur Gewährung des Zugriffs auf diese Daten in dem Umfang, der zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich ist. Die Kundendaten sind und bleiben das alleinige und ausschließliche Eigentum des Kunden, und der Kunde behält sich alle Rechte, Titel und Interessen an diesen Daten vor.
Bei den abgeleiteten Daten handelt es sich um neue und anonyme Informationen, die durch die Analyse und sonstige Verarbeitung von Kundendaten sowie durch die Überwachung oder sonstige Beobachtung der Nutzung der Dienste durch den Kunden und Nutzer generiert und mit Daten anderer Kunden von Horizon zusammengeführt werden ("abgeleitete Daten"). Abgeleitete Daten enthalten keine Kundendaten, vertrauliche Informationen oder personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. Während und nach der Vertragslaufzeit ist Horizon berechtigt, abgeleitete Daten zu erstellen, zu verwenden, zu vervielfältigen, anzuzeigen, zu modifizieren, davon abgeleitete Werke zu erstellen und anderweitig zu verwerten, um die Dienste zu analysieren, zu verbessern und bereitzustellen sowie für andere Zwecke, die der Entwicklung der Dienste und anderer Horizon-Produkte dienen könnten. Horizon ist Eigentümer und behält alle Rechte an den abgeleiteten Daten.
Während der Laufzeit dieses Vertrages ermöglichen die Dienste dem Kunden, jederzeit bestimmte Daten in einem maschinenlesbaren Format abzurufen.
Der Kunde kann Horizon von Zeit zu Zeit Vorschläge, Kommentare oder sonstiges Feedback in Bezug auf die Services zukommen lassen ("Feedback"). Der Kunde gewährt Horizon hiermit eine nicht-exklusive, weltweite, unbefristete, unwiderrufliche, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie und voll bezahlte Lizenz zur Nutzung und Verwertung des Feedbacks für jeden Zweck.
Horizon kann Links oder Integrationen zu anderen Anwendungen, Websites oder Diensten ("Dienste Dritter" oder "Dritte") bereitstellen, insbesondere, aber nicht abschließend, zu sozialen Netzwerken für die Publikumsakquise wie z. B. Meta Inc. Verbindungen, Links oder Integrationen von der Horizon-Website oder -Software können den Kunden zu Diensten Dritter führen, die nicht durch diese Nutzungsbedingungen abgedeckt sind. Wenn der Kunde auf diese Weise auf Ressourcen von Drittanbietern zugreift, tut er dies auf eigenes Risiko und auf eigene Rechnung. Diese Drittanbieter sind keine Unterauftragsverarbeiter von Horizon in Bezug auf diese Drittanbieter-Services und Horizon ist ihnen gegenüber nicht verantwortlich. Horizon empfiehlt dem Kunden, die Servicebedingungen und Datenschutzrichtlinien des Drittanbieters zu lesen und zu verstehen. Horizon übernimmt keinerlei Ansprüche oder Garantien in Bezug auf den Inhalt der Services von Drittanbietern, auf die wir verlinken, oder in Bezug auf Produkte oder Dienstleistungen, die über diese Services von Drittanbietern oder die Dritten, die diese Dienstleistungen anbieten, verfügbar sind.
4.1 Der Kunde zahlt an Horizon die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung. Die Vergütung kann in einer Bestellung oder an der Serviceschnittstelle "check-out" festgelegt werden. Der Kunde trägt die Kosten des Zahlungsverkehrs. Für den Fall, dass die Kosten des Zahlungsverkehrs von Horizon getragen werden, behält sich Horizon das Recht vor, dem Kunden die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und/oder den zusätzlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
4.2 Aus Gründen der Klarheit gilt: Falls die Parteien eine Herabstufung eines Abonnements von einem kostenpflichtigen Plan auf einen kostenlosen Plan vereinbaren, bleibt der Kunde für alle unbezahlten Gebühren im Rahmen des kostenpflichtigen Plans verantwortlich, und die Dienstleistungen im Rahmen des kostenpflichtigen Plans gelten nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit des kostenpflichtigen Plans als vollständig erbracht und geliefert.
4.3 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist kein Werbebudget für die Zielgruppenakquise in der vereinbarten Vergütung enthalten und muss vom Auftraggeber getragen werden.
4.4 Vom Kunden in Textform (einschließlich Brief und E-Mail) genehmigte Reisekosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.5 Die Vergütung gilt, wenn nicht anders vereinbart, monatlich und netto, ohne die jeweils gültige Mehrwertsteuer (VAT). Es werden keineSkontigewährt.
4.6 Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils zu Beginn des im Voraus vereinbarten Abrechnungszeitraums. Die in Rechnung gestellten Entgelte sind 14 Tage nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung fällig.
4.6.1 Im Rahmen der Lizenz "Ad-Accounts provided by Horizon" kann Horizon im Auftrag des Kunden Anzeigen schalten, für die der Kunde ggf. die Werbekosten im Voraus zu entrichten hat. Horizon behält sich das Recht vor, dem Kunden diese Werbekosten sowie etwaige zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit den Anzeigen (z. B. Bearbeitungs- und Regulierungsgebühren), die von der Werbeplattform erhoben werden und mit der Verbraucherforschung oder den Dienstleistungen in Zusammenhang stehen, jederzeit in Rechnung zu stellen. Es gelten die gleichen Zahlungsbedingungen wie unter 4.6.
4.7 Die Vergütung erfolgt ohne Abzug von Quellensteuern oder sonstigen Abgaben, die von einer ausländischen Steuerbehörde oder einem anderen Hoheitsträger erhoben werden und/oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschuldet sind ("Quellensteuern"). Sollte der Kunde Quellensteuern abführen müssen, hat er dennoch das volle vereinbarte Entgelt an Horizon zu zahlen. Horizon wird den Kunden bei der Erstattung der Quellensteuer angemessen unterstützen, wobei der Kunde Horizon von den entstehenden Kosten freizustellen hat.
4.8 Der Kunde sollte Bestellungen immer an die von Horizon zu diesem Zweck bereitgestellte E-Mail-Adresse orders@gethorizon.net senden.
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten sicher zu verwahren und darf diese nur an berechtigte Nutzer weitergeben. Der Kunde wird seine Nutzer zum vertraulichen Umgang mit Zugangsdaten verpflichten und Horizon unverzüglich informieren, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Zugangsdaten einem nicht autorisierten Dritten bekannt geworden sind.
5.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er die von Horizon auf Anfrage zur Verfügung gestellten Systemvoraussetzungen für den Betrieb des Services erfüllt.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Nutzung der Dienste alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Urheber- und Datenschutzrechts, einzuhalten. Nutzt der Kunde die Services, um Inhalte Dritter (z.B. Bilder, Fotografien, Marken) zugänglich zu machen, so stellt er Horizon von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verletzung ihrer Rechte durch den Kunden gegen Horizon geltend machen. Horizon wird den Kunden unverzüglich über Ansprüche Dritter unterrichten und auf Verlangen die zur Verteidigung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird Horizon die Verteidigung entweder dem Kunden überlassen oder in Abstimmung mit dem Kunden durchführen. Horizon wird ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden keine unbewiesenen Tatsachen über Ansprüche Dritter anerkennen oder vereinbaren oder nicht vereinbaren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Vertragsstrafen sowie für verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Bußgelder, soweit der Kunde diese zu vertreten hat.
5.4 Wenn der Kunde den Service "Inkognito-Testing" in Anspruch nimmt, stellt Horizon eine eigene juristische Person als Herausgeber der Landing Page zur Verfügung, die es dem Kunden ermöglicht, inkognito zu testen, ohne dass dies Auswirkungen auf bestehende Marken hat. Der Kunde ist jedoch für die jeweilige Website gegenüber Dritten verantwortlich. Insbesondere stellt der Kunde Horizon von jeglichen Kosten und Schäden frei, die im Zusammenhang mit dem Inhalt einer solchen Website entstehen. Ferner muss der Kunde akzeptieren, dass Horizon jeden Dritten, der sich wegen der Website an Horizon wendet, an den Kunden verweist, und der Kunde ist dafür verantwortlich, diesen Dritten zu antworten.
5.5 Der Kunde ist verpflichtet, die geltenden Export- und Importkontrollvorschriften sowie die geltenden Sanktionsgesetze, denen die Parteien oder die Leistungen unterliegen können ("Exportkontrollgesetze"), stets einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Gesetze und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika. Horizon ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung aus diesem Vertrag zu erfüllen, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung gegen Exportkontrollgesetze verstoßen würde oder Horizon dem Risiko von Vollstreckungsmaßnahmen, Strafmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen oder anderen nachteiligen Maßnahmen im Rahmen von Exportkontrollgesetzen aussetzen würde.
Der Kunde ist für die Nutzung der Services durch den Benutzer verantwortlich. Horizon ist berechtigt, den Zugang des Kunden oder eines Nutzers zu den Services zu sperren, wenn
6.1.1. die Dienste unter Verstoß gegen Abschnitt 5 genutzt werden;
6.1.2 nachweisbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zugangsdaten des Kunden missbraucht wurden oder werden oder die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten zur Verfügung gestellt wurden oder werden oder die Zugangsdaten von mehr als einer natürlichen Person genutzt werden;
6.1.3. nachweislich Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Dritter auf sonstige Weise Zugang zu den dem Kunden zur Verfügung gestellten Leistungen verschafft;
6.1.4. es nachweislich Anhaltspunkte dafür gibt, dass die konkrete Nutzung der Dienste durch den Kunden oder Nutzer die Sicherheit der Dienste und/oder anderer Kunden und deren Daten gefährdet;
6.1.5 Horizon aus rechtlichen Gründen oder aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung verpflichtet ist, den Zugang des Kunden zu sperren; oder
6.1.6. Der Kunde ist mit der vereinbarten Zahlung länger als vier Wochen in Verzug.
7.1 Sofern nicht anders vereinbart, hat ein Vertrag zwischen Horizon und dem Kunden eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten.
7.2 Sofern nicht anders vereinbart, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils zwölf Monate bzw. die vereinbarte Laufzeit, wenn er nicht 30 Tage vor Ablauf der aktuellen Laufzeit von einer der Parteien gekündigt wird. Für die Wirksamkeit der Verlängerung ist keine zusätzliche Bestellung (PO) oder erneute Bestellung erforderlich. Add-Ons zu bestehenden Service-Abonnements unterliegen ebenfalls der Verlängerung, mit Ausnahme von nutzungsbasierten Upgrades (z. B. Benutzerlizenzen, Nutzung von Funktionen). Die Laufzeit dieser Add-Ons endet zeitgleich mit dem Enddatum der zugehörigen Vereinbarung. Beispiele für nutzungsabhängige Add-Ons sind Gebühren für API-Aufrufe, Datenübertragungsgebühren und Speichergebühren.
7.3 Darüber hinaus ist Horizon berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Kunde länger als sechs (6) Wochen mit der vereinbarten Zahlung in Verzug ist und Horizon den Kunden mindestens zwei (2) Wochen vor Wirksamwerden der Kündigung in Schrift- oder Textform über die beabsichtigte Kündigung informiert.
7.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
7.5 Kündigungen bedürfen der Textform.
7.6 Bei Beendigung eines Vertrages, der Produktlizenzen von Horizon umfasst ("Nutzerzugang"), gleich aus welchem Grund, wird Horizon die Kundendaten löschen. Horizon ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kundendaten aus Sicherheitsgründen über die Beendigung des Vertrages hinaus aufzubewahren, insbesondere zum Schutz des Kunden vor versehentlichem Datenverlust und zu Abrechnungs-, Dokumentations- und Beweiszwecken. Darüber hinaus ist Horizon berechtigt, Daten über die Dauer des Vertrages hinaus zu speichern, soweit Horizon hierzu gesetzlich, insbesondere handels- oder steuerrechtlich, oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung verpflichtet ist.
8.1. "Vertrauliche Informationen" sind die Vertragsinhalte sowie alle Informationen und Anlagen in jeglicher Form (insbesondere schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form), die sich die Parteien im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages gegenseitig mitteilen. Dazu gehören auch alle von jeder Partei erstellten Dokumente, Datenträger und sonstigen Medien sowie Kundendaten.
8.2. Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen streng vertraulich und verwenden sie nur für die Zwecke der Durchführung des Abkommens.
8.3. Alle vertraulichen Informationen sind von der empfangenden Partei geheim zu halten, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und dürfen nicht für andere als die in Abschnitt 9.2 genannten Zwecke verwendet werden. Vertrauliche Informationen werden der empfangenden Partei und ihren verbundenen Unternehmen, Mitarbeitern oder Unterauftragnehmern nur dann offengelegt, wenn sie von diesen Informationen Kenntnis haben müssen, um den Zweck dieses Vertrages zu erfüllen. Die Mitarbeiter sind in angemessener Weise zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Dritte sind in angemessener Weise gemäß diesem Abschnitt zu verpflichten.
8.4. Die vorgenannte Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, von denen nachgewiesen werden kann, dass sie
8.4.1. sie der Öffentlichkeit bereits vor dem Zeitpunkt ihres Eingangs bekannt war,
8.4.2. sie ohne Verschulden der Partei, die der Geheimhaltung unterliegt, öffentlich geworden ist,
8.4.3. sie sich zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits im Besitz der Partei befanden, die die vertraulichen Informationen erhält,
8.4.4. sie der Partei, die die vertraulichen Informationen erhält, bereits durch einen befugten Dritten zugänglich waren, der nicht der Geheimhaltungspflicht unterlag,
8.4.5. sie wurde an Mitglieder von Berufsgruppen weitergegeben, die gesetzlich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
8.5. Die Offenlegung vertraulicher Informationen in Befolgung einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung gilt nicht als Vertragsverletzung. Die jeweilige Partei hat jedoch - soweit gesetzlich zulässig - die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und die andere Partei in angemessener Weise bei der Einleitung rechtlicher Schritte gegen eine solche Anordnung zu unterstützen.
8.6. Die Parteien sind verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu ergreifen und aufrechtzuerhalten, keinesfalls jedoch Maßnahmen, die weniger Schutz bieten als die Maßnahmen, die die empfangende Partei für ihre eigenen vertraulichen Informationen anwendet. Die offenlegende Partei ist berechtigt, die technischen und organisatorischen Maßnahmen der empfangenden Partei in den Räumlichkeiten der empfangenden Partei zu überprüfen.
8.7. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß diesem Abschnitt gilt für die Dauer von weiteren zwei (2) Jahren nach Ende der Laufzeit des Abkommens.
9.1. Horizon haftet für Mängel bei der Erbringung der Leistungen ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
9.2. Mängel sind nicht unerhebliche Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Funktionsumfang der Leistungen.
9.3. Sind die Leistungen mangelhaft, wird Horizon die Leistungen nach Mitteilung des Kunden innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern oder neu erbringen. Bei der Verwendung von Software Dritter, die Horizon für die Nutzung durch den Kunden lizenziert hat, beschränkt sich die Mängelbeseitigung auf die Bereitstellung von Updates, Upgrades oder Patches. Die Nachbesserung kann auch durch die Bereitstellung von Anleitungen erfolgen, mit denen der Kunde in der Lage ist, die Mängel in zumutbarer Weise durch die Nutzung der Dienste zu beheben.
9.4. Der Kunde wird Horizon über vermutete oder aufgetretene Mängel unverzüglich in Textform informieren.
9.5. Im Falle eines Rechtsmangels ist Horizon berechtigt, die betroffenen Bestandteile der Leistungen entweder nachträglich zu lizenzieren oder durch gleichwertige Bestandteile zu ersetzen, soweit dadurch die Funktionalitäten der Leistungen nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
9.6. Horizon stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Kunden wegen der Verletzung ihrer Rechte durch die von Horizon erbrachten Leistungen geltend machen. Der Kunde wird Horizon unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter informieren und auf erstes Anfordern alle zur Abwehr dieser Ansprüche erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Kunde Horizon entweder die Kontrolle über die Verteidigung überlassen oder den Anspruch in Abstimmung mit Horizon abwehren. Insbesondere wird der Kunde ohne vorherige Zustimmung von Horizon keine Ansprüche anerkennen oder Tatsachen zugeben.
10.1. Bei Verletzung oder Tod von Personen sowie bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln haftet Horizon unbeschränkt.
10.2. Horizon haftet für leicht fahrlässiges Handeln nur im Falle der Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichenVertragspflicht. Wesentliche Pflichten sind solche, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich sind, so dass der Kunde regelmäßig auf eine ordnungsgemäße Einhaltung vertrauen darf.
10.3. In den Fällen der Ziffer 9.2 ist die Haftung von Horizon für entgangenen wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
10.4. Die Haftung nach Ziffer 9.2 ist auf den bei Vertragsschluss typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.5. Die Haftung nach Ziffer 9.2 ist bei unentgeltlich erbrachten Leistungen ausgeschlossen.
10.6. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Vertreter von Horizon.
10.7. Eine etwaige Haftung von Horizon für Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
10.8. Eine weitergehende Haftung von Horizon (insbesondere die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB) ist ausgeschlossen. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ist ausgeschlossen.
Um die Verpflichtungen von Horizon im Rahmen des Vertrags zu erfüllen, verarbeitet Horizon personenbezogene Daten, die vom Kunden und seinen Nutzern übermittelt werden, und der Kunde handelt als Datenverantwortlicher im Sinne der geltenden Datenschutzgesetze ("in Auftrag gegebene Daten"). In diesem Abschnitt 12 werden die Datenschutzpflichten und die Rechte der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der in Auftrag gegebenen Daten beschrieben. Darüber hinaus können der Kunde und Horizon eine separate DPA über Verbraucherdaten abschließen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
11.1.1 Horizon verarbeitet die in Auftrag gegebenen Daten ausschließlich im Namen und nach den Anweisungen des Kunden.
11.1.2 Ziffer 12.1.1 gilt nicht, wenn Horizon zur Datenverarbeitung gesetzlich verpflichtet ist. Horizon wird den Kunden vor der Verarbeitung auf geltende gesetzliche Beschränkungen hinweisen, es sei denn, das Gesetz verbietet eine solche Mitteilung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses.
11.1.3. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch Horizon ist auf Art, Umfang und Zweck wie folgt beschränkt:
11.1.4. Der Kunde kann Anweisungen erteilen, indem er die Funktionen der Software und der Dienste nutzt.
11.1.5. Der Auftraggeber kann Weisungen über Art, Umfang, Zweck und Mittel der Verarbeitung von Auftragsdaten erteilen.
11.1.6. Horizon wird den Kunden vor jeder Datenverarbeitung unverzüglich informieren, wenn eine Anweisung seiner Ansicht nach gegen die DSGVO oder andere anwendbare Datenschutzbestimmungen verstößt.
11.2.1. Horizon stellt sicher, dass alle Mitarbeiter, die mit der Verarbeitung in Auftrag gegebener Daten befasst sind, in angemessener Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.
11.2.2. Horizon ist dafür verantwortlich, dass natürliche Personen, die unter der Aufsicht von Horizon handeln und Zugang zu den in Auftrag gegebenen Daten haben, diese Daten nur auf Anweisung von Horizon verarbeiten, es sei denn, sie sind verpflichtet, die Daten im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zu verarbeiten.
Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftragsdaten sowie der unterschiedlichen Wahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen trifft Horizon geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein angemessenes Schutzniveau für die Auftragsdaten zu gewährleisten.
11.3.1. Vor der Verarbeitung von Auftragsdaten und während der gesamten Vertragslaufzeit wird Horizon die technischen und organisatorischen Maßnahmen einrichten und aufrechterhalten sowie (falls erforderlich) weiterentwickeln. Horizon stellt sicher, dass die Verarbeitung der in Auftrag gegebenen Daten im Einklang mit diesen Maßnahmen erfolgt.
11.4.1. Der Kunde ermächtigt Horizon, Unterauftragsverarbeiter zu beauftragen. Die derzeitigen Unterauftragsverarbeiter von Horizon sind hier aufgeführt: www.gethorizon.net/subprocessors
11.4.2. Auf Verlangen und Anweisung des Kunden wird Horizon alle Rechte gegenüber einem Unterauftragsverarbeiter ausüben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Prüfungsrechte, die Horizon selbst nach dem jeweiligen Datenverarbeitungsvertrag zustehen und die die Verarbeitung für den Kunden betreffen. Ein Beurteilungsspielraum steht Horizon nicht zu; Horizon übt diese Rechte aus, als ob es sich um Rechte des Kunden handeln würde. Ferner ist Horizon verpflichtet, seine Unterauftragsverarbeiter unabhängig und regelmäßig zu kontrollieren.
11.4.3. Horizon informiert den Kunden über seine Absicht, einen neuen Unterauftragnehmer zu beauftragen. Der Kunde kann in angemessener Weise gegen die vorgeschlagene Beauftragung eines neuen Unterauftragnehmers Einspruch erheben. Der Kunde muss Horizon innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung von Horizon über die Beauftragung eines neuen Unterauftragnehmers schriftlich über diese Einwände informieren. Können die Parteien die Einwände nicht ausräumen, wird Horizon den vorgeschlagenen Auftrag nicht erteilen. Erhebt der Kunde keine Einwände gegen die Beauftragung eines neuen Unterauftragsverarbeiters, wird Horizon diese Änderungen in der Liste der Unterauftragnehmer dokumentieren.
11.4.4. Die Dienste werden in einer mandantenfähigen Umgebung betrieben. Daher kann die Beanstandung des Kunden zu einer vollständigen oder teilweisen Beeinträchtigung der Dienste führen. In solchen Fällen werden die Parteien versuchen, die Situation gütlich zu lösen. Sollte dies nicht gelingen, kann Horizon den Vertrag außerordentlich kündigen. Teilkündigungen sind zulässig.
11.4.5. Horizon erlegt jedem Unterauftragsverarbeiter vertraglich die gleichen Datenschutzverpflichtungen auf, wie sie in diesem Abschnitt 12 festgelegt sind.
11.4.6. Vor jeder Beauftragung und regelmäßig während der gesamten Dauer der Beauftragung überwacht Horizon die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Unterauftragsverarbeiters, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung der in Auftrag gegebenen Daten im Einklang mit diesem Abschnitt 12 erfolgt.
11.4.7. Bei der Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern außerhalb der Europäischen Union / des Europäischen Wirtschaftsraums wird Horizon die Anforderungen von Art. 44 (und folgende) GDPR erfüllen.
11.5.1. Horizon wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Kunden bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Beantwortung von Anfragen zur Ausübung der Rechte der betroffenen Personen zu unterstützen.
11.5.2. Horizon ist verpflichtet, (i) den Kunden unverzüglich zu informieren, wenn eine betroffene Person sich mit einem Ersuchen um Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf in Auftrag gegebene Daten an Horizon wendet, und (ii) dem Kunden auf Anfrage alle Horizon zur Verfügung stehenden Informationen über die Verarbeitung in Auftrag gegebener Daten zur Verfügung zu stellen, die der Kunde benötigt, um dem Ersuchen der betroffenen Person nachzukommen.
11.6.1. Horizon benachrichtigt den Kunden unverzüglich, nachdem es von einer Verletzung der in Auftrag gegebenen Daten Kenntnis erlangt hat, einschließlich Vorfällen, die zur Zerstörung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugriff auf in Auftrag gegebene Daten führen. Wenn möglich, muss die erste Benachrichtigung von Horizon eine Beschreibung enthalten von: (i) die Art der Verletzung, wobei, soweit möglich, die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen Personen sowie die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze anzugeben sind; (ii) die voraussichtlichen Folgen der Verletzung; und (iii) die von Horizon ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung möglicher negativer Auswirkungen.
11.6.2. Wenn der Kunde Aufsichtsbehörden und/oder betroffene Personen gemäß Art. 33, 34 DSGVO zu informieren, unterstützt Horizon den Kunden auf Wunsch bei der Einhaltung der Meldepflichten.
11.6.3. Horizon wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Kunden bei Datenschutz-Folgenabschätzungen und, falls erforderlich, bei nachfolgenden Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 35, 36 GDPR.
Nach Beendigung oder Ablauf der Vereinbarung wird Horizon alle in Auftrag gegebenen Daten entweder vollständig und unwiderruflich löschen oder an den Kunden zurückgeben, es sei denn, Horizon ist gesetzlich zur Aufbewahrung der in Auftrag gegebenen Daten verpflichtet.
11.8.1. Horizon ist dafür verantwortlich, dass die Verarbeitung der in Auftrag gegebenen Daten im Einklang mit diesem Abschnitt 12 und den Anweisungen des Kunden erfolgt, und wird dies regelmäßig überprüfen. Horizon dokumentiert die Einhaltung dieser Bestimmungen in geeigneter Weise und stellt dem Kunden auf Anfrage entsprechende Nachweise zur Verfügung.
11.8.2. Der Kunde ist berechtigt, Horizon selbst oder durch einen beauftragten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer vor Beginn der Verarbeitung der Auftragsdaten und regelmäßig während der Vertragslaufzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 12, insbesondere die Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen einschließlich Kontrollen, zu überprüfen. Horizon wird sich in angemessener Weise bemühen, diese Prüfungen zu erleichtern, einschließlich der Gewährung der erforderlichen Zutritts- und Zugriffsrechte und der Bereitstellung der erforderlichen Informationen.
12.1. Der vorliegende Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Kunden und Horizon bezüglich der Nutzung der Services durch den Kunden dar und ersetzt alle früheren und gleichzeitigen Vereinbarungen, Vorschläge oder Zusicherungen bezüglich des Vertragsgegenstandes. Alle in der Bestellung des Kunden oder in anderen Kundendokumenten enthaltenen Bestimmungen oder Bedingungen sind ungültig.
12.2. Diese Bedingungen zwischen dem Kunden und Horizon können durch jeweils gesonderte Vereinbarungen wie folgt geändert werden: Horizon teilt die geänderten Bedingungen vor ihrer beabsichtigten Wirksamkeit in Textform mit und weist auf die zu ändernden Bestimmungen sowie den Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens hin. Zudem wird Horizon dem Kunden eine angemessene, mindestens zweimonatige Frist zur Erklärung der Zustimmung oder des Widerspruchs zu den geänderten Bedingungen für die weitere Nutzung der Dienste einräumen. Liegt Horizon innerhalb dieser Frist, die mit Zugang der Ankündigung beginnt, keine Erklärung des Kunden vor, gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Horizon wird den Kunden zu Beginn der Frist auf die Rechtsfolgen, insbesondere auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Bedeutung des Schweigens, gesondert hinweisen.
12.3. Änderungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Signatur. Dies gilt auch für Änderungen der vorliegenden Klausel 10.2.
12.4. Das Recht des Kunden, gegenüber Ansprüchen von Horizon aufzurechnen, beschränkt sich auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen oder solche, die Teil einer gegenseitigen Vereinbarung über die jeweilige Forderung sind.
12.5. Die Geschäftsbeziehung darf öffentlich bekannt gemacht werden. Der Kunde räumt Horizon das Recht ein, die Wort- und Bildmarken des Kunden zu Marketingzwecken zu nutzen; der Anbieter darf diese insbesondere auf seiner Website verwenden.
12.6. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mainz, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Inkrafttreten dieser Bedingungen ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.